Satzung

§ 1

Der Hamburger und Germania Ruder Club, gegründet im Juni 1836, hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

Die Farben Des Club sind rot-weiß. Die Club-Flagge zeigt auf weißem Tuch das Hamburger Wappen, von zwei Rudern gekreuzt und umgeben vom blauen Band mit dem Namen: „Der Hamburger und Germania Ruder Club“.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

§ 2

Der Club bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege der Leibesübung, insbesondere des Rudersport.

Der Club ist unpolitisch und lehnt politische Beeinflussung sowie Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, konfessioneller oder rassischer Art ab.

§ 3

Der Club hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, Juniorenmitglieder, Jugendmitglieder, unterstützende Mitglieder und auswärtige Mitglieder.

a) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie werden in einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.

b) Ordentliche Mitglieder haben die in dieser Satzung niedergelegten Rechte und Pflichten. Sie sind zur Benutzung der Club-Einrichtungen nach den hierfür getroffenen Bestimmungen berechtigt.

c) Juniorenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die am Beginn des Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Jugendmitglieder mehr sind.

d) Jugendmitglieder sind Mitglieder Des Club bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht.

e) Unterstützende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch nicht berechtigt zu rudern.

f) Auswärtige Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die Hamburg länger als 1 Jahr verlassen und in Hamburg weder studieren noch ihren Beruf ausüben, sofern sie ihre Umschreibung zum auswärtigen Mitglied beim Vorstand schriftlich beantragt haben. Sie haben kein Stimmrecht.

Nach ihrer Rückkehr nach Hamburg treten sie automatisch in die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder ein, es sei denn, dass sie vor der Umschreibung unterstützende Mitglieder waren oder auf Grund ihres Alters einer anderen Mitgliedsgruppe angehören.

Kein Mitglied Des Club darf einem anderen hiesigen Ruderverein, mit Ausnahme der im Club rudernden Schülerrudervereine angehören, andernfalls es aufhört, Mitglied Des Club zu sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

Dem Club ist eine Jugendabteilung angegliedert.

§4

Wer Dem Club beizutreten wünscht, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Das Gesuch muss von zwei stimmberechtigten Mitgliedern befürwortend unterschrieben sein. Diese Mitglieder haben auf Anforderung nähere Angaben über den Vorgeschlagenen zu machen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Aufnahmeausschuss.

Die Mitgliedschaft darf nicht von konfessionellen, rassischen, weltanschaulichen oder politischen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden.

Niemand darf gleichzeitig ausübendes Mitglied in einem deutschen Ruderverein sein, wenn dieser nicht Mitglied des DRV ist.

Wer Dem Club als Jugendmitglied beizutreten wünscht, hat den Antrag bei der Jugendabteilung oder einem im Club rudernden Schülerruderverein zu stellen. Der Antrag ist schriftlich mit den Unterschriften der gesetzlichen Vertreter einzureichen. Der Vorstand der Jugendabteilung oder des Schülerrudervereins befindet mit Wirkung für Den Club über den Antrag.

Die Namen der neu aufzunehmenden Mitglieder sollen durch Aushang im Bootshaus 14 Tage vor der Entscheidung über ihre Aufnahme bekannt gegeben werden. Jugendmitglieder werden nach Ablauf des in § 3d genannten Geschäftsjahres Juniorenmitglieder, es sei denn, dass der Aufnahmeausschuss Einspruch erhebt. Der Einspruch ist vor Beginn der Juniorenmitgliedschaft dem Jugendmitglied vom Aufnahmeausschuss bekannt zu geben.

Mitglieder der im Club rudernden Schülerrudervereine sind berechtigt zu beantragen, dass ihre Clubmitgliedschaft bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schülerruderverein ruht. Während des Ruhens ihrer Mitgliedschaft haben sie kein Stimmrecht.  

§ 5

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung über die erfolgte Aufnahme. Nur Mitglieder sind berechtigt, Clubabzeichen zu tragen.

§ 6

Neueintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld zu zahlen. Hiervon sind Mitglieder von Verbandsvereinen, von Hamburger Schülerrudervereinen und von der Jugendabteilung, die in Den Club übertreten, befreit.

§ 7

Die Jahreshauptversammlung beschließt alljährlich die Höhe der Eintrittsgelder und der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Die Beiträge der Jugendmitglieder werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Vorständen der Jugendabteilung und der im Club rudernden Schülerrudervereine festgesetzt. Das gilt auch für Eintrittsgelder, die die Jugendabteilung erhebt.

Bis auf den Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder sind alle übrigen Mitglieder zur Zahlung der Beiträge und etwa beschlossener außerordentlicher Leistungen verpflichtet.  

Das Eintrittsgeld ist einen Monat nach Zugang der Mitteilung von der erfolgten Aufnahme fällig. Der Beitrag ist zwei Monate nach Zugang der Beitragsrechnung für das laufende Jahr fällig.

Mitglieder, die Zahlungserleichterungen oder Ermäßigungen beantragen, müssen innerhalb dieser Frist für das laufende Geschäftsjahr den Antrag schriftlich stellen; spätere Anträge wirken nicht auf den Beginn des Geschäftjahres zurück.

Der Vorstand ist berechtigt, auf Grund dieser Anträge Zahlungserleichterungen oder Ermäßigungen aus persönlichen Gründen des Antragstellers zu gewähren. Jedes Mitglied kann sich mit Einverständnis des Vorstandes durch die einmalige Zahlung des zehnfachen Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitglieds auf Lebenszeit von der Zahlung des ordentlichen Beitrags befreien. 

§ 8

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Kein Mitglied darf in seiner Eigenschaft als Mitglied Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln Des Club erhalten.

Der Club darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Club fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 9

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Er ist nur bis zum 15. August zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Falls ein Mitglied seinen fälligen Beitrag nicht fristgerecht bezahlt hat oder bei gewährter Ratenzahlung mit mehr als zwei Raten im Verzuge ist, ist es nach schriftlicher Mitteilung des Vorstandes nicht mehr berechtigt, die Club-Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder das Bootshaus zu betreten.

Kommt das Mitglied trotz mehr als zweimaliger Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, so hat der Vorstand das Recht, beim Ältestenrat den Ausschluss des Mitgliedes zu beantragen.

Ausgeschlossene Mitglieder haben neben etwaigen Rückständen den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.

§ 10

Mitglieder, die aus Dem Club ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche an das ClubEigentum.

§ 11

Die Satzung der Jugendabteilung wird auf Vorschlag der Jugendabteilung vom Vorstand festgesetzt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendabteilung bestimmen sich nach der Satzung der Jugendabteilung.

Die Jugendabteilung wird geleitet durch den Kapitän für Jugendrudern und die weiteren Vorstandsmitglieder der Jugendabteilung.

Der Kapitän für Jugendrudern wird von der Hauptversammlung der Jugendabteilung gewählt. Er ist Mitglied des Vorstandes.

§ 12

Die Organe Des Club sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung

c) der Aufnahmeausschuss

d) der Ältestenrat.

§ 13

Der Vorstand Des Club besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, den Kapitänen, einem Schriftführer, zwei Schatzmeistern, einem Protektor für das Jugendrudern, einem Verwalter des Bootshauses, einem Verwalter der Boote, einem Schriftleiter der Clubzeitschrift „Die Galeere“, dem Vorsitzenden des Geselligkeitsausschusses und einem oder mehreren Beisitzern.

Ein Ehrenvorsitzender kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und jeder stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein berechtigt, Den Club zu vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung gewählt, die in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Sitzung leitende Vorsitzende.

Über Grundsatzfragen, die die im Club rudernden Schülerrudervereine berühren, soll der Vorstand erst beschließen, wenn dem Protektor des betreffenden Schülerrudervereins Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14

Der Vorstand beruft alljährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Galeere eingeladen werden müssen.

Alle dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung von einem Mitglied schriftlich mitgeteilten Angelegenheiten sind auf die Tagesordnung dieser Jahreshauptversammlung zu setzen.

Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich mitzuteilen.

Über Anträge zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Beratung und Abstimmung über den Antrag beschlossen haben.

Über folgende Punkte kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der schriftlichen Tagesordnung aufgeführt worden sind:

 

  • Anträge auf Satzungänderung,
  • Festsetzung der Eintrittsgelder,
  • Beiträge und außerordentlicher Leistungen,
  • Wahl des Vorstandes.

Die Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Stimmenmehrheit, abgesehen von den Fällen, in denen nach dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Eine Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist.

Stimmabgabe durch schriftliche, auf den Namen eines anderen Mitglieds lautende Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 15

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn das Interesse Des Club es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen verlangt. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 14.

§ 16

Soll über eine Änderung der Satzung abgestimmt werden, so müssen in einer solchen Mitgliederversammlung die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sein.

Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit ihren anwesenden und den vertretenen Mitgliedern beschlussfähig ist.

Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.

§ 17

Die Schatzmeister haben alljährlich bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung, in der auch ein Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres vorzulegen ist, zwei Kassenprüfern Rechnung abzulegen und der Versammlung die Rechnungslegung zur Bestätigung zu unterbreiten. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.

§ 18

Der Aufnahmeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei auf der Jahreshauptversammlung in offener Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Ferner entsendet der Vorstand aus seiner Mitte jeweils drei Herren in den Aufnahmeausschuss, von denen einer der Kapitän für Jugendrudern ist.

Der Aufnahmeausschuss ist beschlussfähig. wenn mindestens vier seiner Mitglieder in seiner Sitzung anwesend sind.

Die Aufnahme kann nur einstimmig erfolgen.

Über den Einspruch gegen den Übertritt der Jugendmitglieder zum Juniorenmitglied ist mit Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Vor Entscheidung über den Einspruch ist der Kapitän für Jugendrudern bzw. der jeweilige Vorsitzende des beim Club rudernden Schülerrudervereins zu hören. Bei einer Abstimmung des Aufnahmeausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

Der Aufnahmeausschuss darf keine Gründe für die Ablehnung von zur Aufnahme vorgeschlagenen Bewerbern oder für einen Einspruch gegen den Übertritt eines Jugendmitgliedes bekannt geben.

§ 19

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Er wird nur auf schriftlichen Antrag an seinen Vorsitzenden tätig und entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss seines Vorsitzenden.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden im Einzelwahlgang gewählt Sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben.

Die weiteren Mitglieder werden in einem Wahlgang gewählt.

Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für drei Jahre.

§ 20

Der Ältestenrat hat über schwerwiegende Verstöße eines Mitgliedes gegen die Satzung, die Ruderordnung oder gegen das Ansehen Des Club zu befinden.

Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.

Er kann auch angerufen werden zur Schlichtung von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern.

Der Ältestenrat gibt sich eine Verfahrensordnung.

§ 21

Gegen die Entscheidung des Ältestenrates, die den Ausschluss eines Mitgliedes aus Dem Club betrifft, ist innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden des Ältestenrates einzulegen. Im Übrigen entscheidet der Ältestenrat endgültig.

§ 22

Die Auflösung Des Club kann nur in einer Mitgliederversammlung durch Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung Des Club beschlossen, so fällt das Club-Vermögen der Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, zu, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für die Pflege des Rudersports in Hamburg zu verwenden.

Hamburg, 19. Januar 1994

DER HAMBURGER UND GERMANIA RUDER CLUB

Carsten Warnholtz (1. Vorsitzender), Matthias Löning (Schriftführer)